Satzung
(Neufassung vom 09.03.2019 – bestätigt jeweils einstimmig von der ordentlichen Jahreshauptversammlung am 09.03.2019 und der Außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 13.10.2019)
§ 1 - Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Sportverein Pfeil Niederlauer e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Niederlauer. - Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
§ 2 - Dachorganisation
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt deren Satzungen an.
§ 3 - Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar die Pflege, Erhaltung und Förderung des Turn- und Sportwesens sowie der Brauchtums, Kräftigung von Geist und Körper, Anleitung zur gesunderhaltenden sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchung in der Arbeitswelt.
- Die Sportpflege des Vereins dient also der Körper-, Geistes- und Gemeinschaftsbildung.
Sie fördert sowohl den Breiten- wie auch den Leistungssport. Sie vermeidet Einseitigkeit und Übertreibung, steht im Dienste der Gesundheit, Lebensfreude, Leistungssteigerung, Charakterbildung und gesamtmenschlichen Entfaltung. - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhätlnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Aufgabenstellung
- Der Verein betreibt folgende Sportarten: Fußball, sportliches Schießen, Leichtathletik, Gymnastik, Tischtennis, Badminton und Volleyball, Radfahren, Theatervorführungen, Spinnstubentreff, Ski fahren und Wandern.
- Der Verein sorgt für geeignete Sportmöglichkeiten auf dem Sportplatz, für Sportgeräte und Sportwaffen.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 6 - Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
- Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit möglich. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird in diesem Falle zum Ende des Jahres wirksam, in dessen Verlauf diese erklärt wird. Minderjährige können den Austritt nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erklären.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
- Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit die erweiterte Vorstandschaft. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss der erweiterten Vorstandschaft ist innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer öffentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
- Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
- Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.
- Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
- Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Sport- und Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
- Sportliches und ehrliches Verhalten beim Sport- und Schießbetrieb ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
- Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
§ 8 - Beiträge der Mitglieder
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird, wobei insbesondere die Richtlinien der Dachorganisationen zu beachten sind.
- Die Beiträge des Vereins werden mittels des elektronischen Lastschrifverfahrens SEPA vom Bankkonto des Mitgliedes abgebucht. Die Ermächtigung kann vom Mitglied jederzeit widerrufen werden. Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln. Für Mitglieder die sich nicht am SEPA Lastschriftverfahren beteiligen, kann zusätzlich ein Verwalungsaufwand von 5,- € erhoben werden.
§ 9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die erweiterte Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Die erweiterte Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die erweiterte Vorstandschaft ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Kalenderjahres, und zwar spätestens bis zum 31.12. geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Von der erweiterten Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes
nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 10 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die erweiterte Vorstandschaft
- Abteilungen bzw. Sparten
§ 11 - Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder wirken an der Gestaltung und Entwicklung des Vereins durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit. Die Beschlussfassung erfolgt durch Wahlen und Abstimmungen. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für:
a) die Wahl der erweiterten Vorstandschaft
b) Satzungsänderungen,
c) die Festsetzung der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge,
d) die Genehmigung des Jahresabschlusses, des Haushaltsvoranschlages und die Entlastung der Vorstandschaft,
e) die Auflösung des Vereins. - Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes voll geschäftsfähige Mitglied eine Stimme.
Abstimmungen werden in der Regel offen, Wahlen in der Regel geheim durchgeführt. - Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts andres bestimmt.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres, einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzenden verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind von den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin bei der Vorstandschaft schriftlich einzureichen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 - Die erweiterte Vorstandschaft
- Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem Schriftführer
d) dem 1. und 2. Kassier - Die erweiterte Vorstandschaft hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung und dem Vorstand vorbehalten sind.
- Die erweiterte Vorstandschaft wird jeweils auf die Dauer von 3 Jahren vom jeweiligen Gremium (ordentliche Mitgliederversammlung bzw. Mitglieder der Abteilung Sportschützen) gewählt. Die Gewählten bleiben bis zur eventuellen Neuwahl im Amt.
- Die erweiterte Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung geladen sind und mindestens die Hälfte bei der Beschlussfassung anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Teilnehmers.
- Die erweiterte Vorstandschaft ist nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei ihrer stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
- Die Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft sind ehrenamtlich tätig. Kosten, welche ihnen durch die Tätigkeit im Verein entstehen, werden ersetzt.
- Scheidet ein Mitglied der erweiterten Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der erweiterten Vorstandschaft innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
- Über Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft sind Protokolle zu führen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§13 - Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen.
- Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist der Mitgliederversammlung zur Berichterstattung und Rechnungslegung verpflichtet.
- Die Vertretung im Sinne des § 26 BGB obliegt den Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines einzelnen Vorstandsmitgliedes wird innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, welche einen Nachfolger wählt. Dessen Amtszeit endet mit der des bestehenden Vorstandes.
- Er tritt auf mündliche, fernmündliche oder schriftliche Einladung eines Vorstandmitgliedes zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung zweier Vorstandsmitglieder notwendig.
- Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb und Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zu Rechtsgeschäften von mehr als 3000,--Euro die Zustimmung der erweiterten Vorstandschaft erforderlich ist.
- Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer Beanstandung durch das Registergericht oder das Finanzamt erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Registergericht zu erledigen, um die Eintragungsfähigkeit von Satzungsänderungen herbeizuführen.
§ 14 - Schriftführer
Der Schriftführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste, das Vereinsarchiv und schreibt die Vereinschronik.
§ 15 - Kassierer
Die Kassierer verwalten das Kassen- und Bankwesen und stellen den Jahresabschluss und Haushaltsplan auf.
§ 16 - Abteilungen und Sparten
- Die Mitgliederversammlung kann in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen und Sparten bilden. Deren Satzungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Mitgliederversammlung des Vereins durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit der Stimmen erfolgen.
§ 17 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18 - Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die nicht der erweiterten Vorstandschaft angehören dürfen. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins, insbesondere Kasse und Belege, zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben einen schriftlichen Prüfungsbericht abzufassen und dem Vorstand vorzulegen. Der Bericht ist, wenigstens im Ergebnis, von einem der Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Wenn Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, haben die Kassenprüfer dem Vorstand unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 19 - Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund,
haftet nur das Vereinsvermögen.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 20 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer 4-wöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niederlauer die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde errichtet am 13.05.2001, geändert am 09.03.2019 und in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung am 09.03.2019 verabschiedet und von der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13.10.2019 nochmals bestätigt.
Sportverein Niederlauer
Der Vorstand